1. Allgemeines/Abschlüsse

Für alle unsere Verträge in Gegenwart und Zukunft gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern wir nicht auf Sonderbedingungen verweisen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten ausnahmsweise und nur dann, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Dasselbe gilt für telegrafische, telefonische oder sonstige Nebenabreden und für Vereinbarungen unserer Vertreter. Diese haben weder Abschluss-, noch Inkasso-Vollmacht, noch die Befugnis, Änderungen dieser Bedingungen zu vereinbaren. Soweit unsere Produkte von unseren Monteuren aufgestellt werden, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Montagebedingungen. Alle Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Unsere Angebote sind grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, 6 Wochen freibleibend.

  1. Lieferzeiten

Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten grundsätzlich nur annähernd. Falls wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben, sind wir berechtigt, sie um bis zu 6 Wochen zu überschreiten. Die angegebenen Zeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht, bevor sämtliche Umstände der Lieferung klargestellt sind. Teillieferungen sind zulässig.

  1. Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nicht- erfüllung zu fordern. Ist ein Abruftermin nicht vereinbart, steht uns das Recht zu, 3 Monate nach dem Tage der Auftragsbestätigung mit 2-wöchiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn die Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  1. Leistungshindernisse

Falls wir durch Umstände höherer Gewalt oder durch Ursachen, die wir bei Einhaltung üblicher Sorgfalt nicht voraussehen oder vermeiden konnten, an der Einhaltung der angegebenen Liefertermine gehindert werden, verlängern sich diese entsprechend. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrage bzw. von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere auch Streik und Aussperrung.

  1. Preise /Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich mit der vereinbarten Frachtbasis ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in der Währung dieses Vertrages. Bei Erhöhungen der Kostenfaktoren (z. B. Preise für Roh- und Betriebsstoffe, Energiekosten) sind wir berechtigt, darauf bezogene Preise angemessen zu erhöhen. Auf Abruf bestellte Ware berechnen wir zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Zahlung ist dabei gemä8 den vereinbarten Bedingungen unabhängig von der Lieferung zu leisten. Bei Lieferung zu Listenpreisen gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Unsere Zahlungsforderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, abgesehen von ausdrücklich anderslaufenden Vereinbarungen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen. Zur Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel und Schecks werden erfüllungshalber nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Sämtliche dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen per Wechsel und Scheck gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Gegenwert endgültig verfügen können. Eine Gewähr für Protest übernehmen wir nicht.

  1. Kreditwürdigkeit

Hält der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, daß die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht so ist, wie wir bei Vertragsschluß vorausgesetzt haben, werden sämtliche ausstehende Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger Wechsel fällig. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Befindet sich der Käufer im Verzug, sind wir ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  1. Versand/Verpackung

Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Empfängers, dies gilt auch, wenn Franko-, Fob- oder Cif-Lieferung vereinbart ist. Für die Berechnung sind die bei uns festgestellten Stückzahlen und Gewichte maßgebend. Die Gefahr geht in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem die Ware unser Werksgelände verlässt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Für Transportschäden haften wir nicht. Eine Transportversicherung durch uns kann vereinbart werden. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Bahntransporten sind Schäden und Mindergewichte vor der Abnahme der Sendung von der Bahn durch den Empfänger auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Hat der Käufer die Verzögerung des Versandes zu vertreten, sind wir berechtigt, auf seine Rechnung und Gefahr die Ware nach freiem Ermessen zu lagern.

Die Verpackung wird nach unserem Ermessen vor- genommen und billigst berechnet. Verpackungsmaterial wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns ausnahmsweise zur Rücknahme bereit, ist der Käufer zur kostenfreien Rücksendung verpflichtet. Wir schreiben dann den Wert gut, der dem von uns festgestellten Grade der Wiederverwendbarkeit des Materials entspricht.

  1. Abnahme

Abnahme von Waren und Anlagen erfolgt in unserem Werk auf Kosten des Käufers. Verzichtet der Käufer auf die Abnahme, bis zum vereinbarten Liefertermin stillschweigend, gelten die Waren mit dem Verlassen des Werkes als gebilligt. Für auf Druck zu prüfende Waren ist nur die in unserem Werk erfolgte Druckprobe maßgebend.

  1. Zeichnungen/Schutzrechte/Software

An Zeichnungen, technischen Unterlagen, Software usw. steht uns allein Eigentum und Urheberrecht zu, sie sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Der Nachbau unserer Lieferungsgegenstände und die Verwendung von Planungen sind urheberrechtlich nicht gestattet. Wir sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Konstruktionszeichnungen, Muster u. a. zu prüfen. Der Käufer übernimmt uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von jeder Haftung freizustellen, falls solche Rechte verletzt werden. Wir haften nicht für Verlust fremder Zeichnungen und Modelle.

  1. Gewährleistung/Mängelrügen

Bei Bestellungen nach Mustern und sonstigen Angaben gelten branchenübliche Abweichungen nicht als Fehler. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert im Sinne des § 459 BGB, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet haben. Für Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Gewährleistung übernommen. Ebenfalls leisten wir keine Gewähr für Schäden, die auf einer Art der Verwendung beruhen, die wir nicht ausdrücklich als zulässige Verwendung angegeben haben. Dies gilt insbesondere bei Schäden durch Einflüsse chemischer Art (z. B. Säuren).

Mängelrügen, die sich auf fehlerhafte, falsche oder unvollständige Lieferung beziehen, müssen uns spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich angezeigt werden, wenn die Fehler oder Abweichungen bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren. Bei anderen Fehlern oder Abweichungen läuft diese Frist von dem Zeitpunkt an, in dem der Fehler oder die Abweichung entdeckt wurde. Die Gewährleistung endet mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt. Werden ohne unser Einverständnis von dem Käufer oder von Unbefugten Reparaturen oder sonstige Veränderungen an unseren Produkten vorgenommen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen fertigen wir nach unserer Wahl oder liefern nach vorheriger fracht-

freier Rücksendung der fehlerhaften Ware Ersatz. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes oder die Kosten der reinen Arbeitszeit, sofern wir die Entsendung eines Monteurs für nötig halten. Alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Für von uns gelieferte oder bei der Herstellung unserer Produkte verwendete Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten an den Käufer abtreten. Wir sind verpflichtet, dem Käufer auf dessen Verlangen jederzeit Namen und Anschrift der Lieferanten der Fremderzeugnisse zu nennen. Für gebrauchte Waren übernehmen wir keine Gewährleistung. Diese Waren gelten mit Verlassen unseres Lagers oder des Versandortes als ordnungsgemäß geliefert.

  1. Haftung

Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jede Haftung für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten ist ausgeschlossen. Der Höhe nach sind Schadenersatzansprüche in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, an dem der Gegenstand, mit dem der geltend gemachte Anspruch zusammenhängt, unser Werk verlassen hat. Bei Annahmeverzug des Käufers beginnt die vorgenannte Frist mit Verzugsbeginn.

  1. Lohnaufträge

Werden bei Lohnarbeiten Werkstoffe, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, sind wir zur Prüfung dieser Teile nur verpflichtet, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Sollten gelieferte Teile infolge höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch gegen uns auf kostenlose Ersatzlieferung oder Erstattung sonstiger Kosten hergeleitet werden.

Ausschuss bis zu 5% der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen.

  1. Eigentumsvorbehalt und Weiterverkauf

Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebener Wechsel und Schecks (das gilt auch für das sogenannte Scheck-Wechsel-Verfahren) bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die §§ 946-952 BGB finden keine Anwendung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Soweit der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung an dem entstehenden Erzeugnis Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, ist vereinbart, dass wir im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf ihn an den neuen Produkten entsprechend dem Wert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware Eigentum bzw. Miteigentum erwerben. Hierbei verwahrt der Käufer für uns die entstandene Wäre unentgeltlich. Soweit sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten befindet, tritt der Käufer alle Anspruche, die sich gegen diesen richten hiermit an uns ab. Wir sind sofort berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen und /oder aufnehmen zu lassen, die Vorbehaltsware aus dem Besitz oder Gewahrsam des Käufers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen, und zu diesem Zweck auch seine Räumlichkeiten oder die des Besitzers zu betreten. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit die entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an seinem Käufer bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware. Verpfändungen und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Pfändungen oder ähnliche Beeinträchtigungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderung insgesamt um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe der Übersicherung verpflichtet. Falls wir Vorbehaltsware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers – wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt, sie durch: freihändigen Verkauf für Rechnung des Käufers bestmöglichst zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben, zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer dieser Klausel entsprechenden Vereinbarung ebenfalls vorzubehalten.

 

  1. Erfüllungsort/Recht/Vertragssprache/ Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Sollten den Vertragsunterlagen fremdsprachige Übersetzungen beigefügt sein, gilt als rechtsverbindlich ausschließlich die deutschsprachige Fassung. Gerichtsstand ist das für den Sitz unserer Firma örtlich zuständige Gericht. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit unwirksame Bedingungsteile durch gesetzlich zulässige Regelungen, insbesondere die nach dem AGB-Gesetz für die jeweiligen Tatbestände vorgesehenen Bedingungsregelungen, ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Geschäfte mit Nichtkaufsleuten.