Aufrüstung Leitfaden 5 Revision 01
Die Abgasuntersuchung trägt seit über drei Jahrzehnten mit dazu bei, Auffälligkeiten im Abgasverhalten der im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge einfach, schnell und kostengünstig aufzudecken, um die daraus resultierende Umweltbelastung umgehend durch eine entsprechende Reparatur zu beseitigen. Die ständige Weiterentwicklung der Technologien erfordert eine regelmäßige Anpassung der Anforderungen.
Nun steht ein neuer Leitfaden zur Einführung bereit, welcher diese Anforderungen darstellt. Die nachfolgenden Schritte werden Sie durch das erforderliche Update führen. Bei Fragen steht unser Service- und Vertriebs-Team jederzeit zur Verfügung.
Die neue AU Richtline
Das Ziel dieser Richtlinienänderung ist die Einführung der verpflichtenden Messung der Abgase an allen AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen. Die im Jahr 2005 eingeführte Möglichkeit, ein zweistufiges Prüfverfahren bei Kraftfahrzeugen (mit Erstzulassung ab 01.01.2006) mit OBD-Systemen durchführen zu können, wird damit wieder aufgehoben. Unabhängig von der Auswertung bzw. der Überprüfung des On-Board-Diagnosesystems ist eine Messung der Abgase am Endrohr des Kraftfahrzeugs zwingend erforderlich. Dies soll dazu führen, dass die Mängelquote abgasrelevanter Fehler der im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge gering gehalten wird.
Die Änderungen zur AU-Richtlinie wurden im Verkehrsblatt 19/2017 veröffentlicht und sind stufenweise ab 01.01.2018 anzuwenden. Mit dieser Richtlinienänderung wurde nicht nur die generelle Wiedereinführung der Endrohrprüfung vorgeschrieben, sondern auch die Herabsetzung der Grenzwerte ab 01.01.2019 sowie die Messung der Partikelanzahl bei Dieselfahrzeugen ab dem Jahr 2021 festgelegt.
Absenkung der Grenzwerte ab 01.01.2019
Zur weiteren Steigerung der Effizienz der Abgasuntersuchung ist vorgesehen, dass die Grenzwerte für Motoren welche die Euro 6/VI-Norm erfüllen, zum 01.01.2019 abgesenkt werden (0,1 %vol. CO bei Benzinmotoren im erhöhtem Leerlauf bzw. 0,25 m-1 Trübung bei Dieselmotoren).
Damit gilt ab 01.01.2019 für diese nach Euro 6 (PKW) bzw. Euro VI (NKW) zugelassenen Kraftfahrzeuge nicht mehr der Plakettenwert bzw. die 0,2 %vol. CO als Grenzwert, sondern der vom Verordnungsgeber festgelegte Grenzwert.
Einführung der Partikelzählung
Ab dem 01.01.2021 soll im Rahmen der Abgasuntersuchung bei allen Dieselfahrzeugen mit/ohne OBD-System eine Überprüfung der Partikelanzahl durch die Messung am Endrohr neu eingeführt werden. Damit wird die Aussagekraft über das Partikel-Emissionsverhalten von Dieselfahrzeugen im Vergleich zu einer Trübungsmessung insgesamt noch weiter verbessert. Dies bedingt natürlich auch die Anschaffung einer neuen Messtechnik für alle berechtigten Untersuchungsstellen. Bezüglich der Integration einer Messung der Partikelanzahl sind jedoch neben dem Messverfahren noch die entsprechenden Grenzwerte auf nationaler Ebene zu definieren.
Zusammenfassung
- Stufe 1: Wiedereinführung der obligatorischen Abgasmessung am Auspuffendrohr (Endrohrmessung) an allen Kraftfahrzeugen ab dem 01.01.2018
Stufe 2: Anpassung der Abgasgrenzwerte für die Trübungsmessung (Diesel) beziehungsweise für die CO-Messung (Otto) an allen Kraftfahrzeugen mit der Emissionsklasse Euro 6/Euro VI ab dem 01.01.2019
Stufe 3: Einführung eines Verfahrens zur Messung der Partikelanzahl an allen Dieselfahrzeugen (Partikelanzahlmessung) ab dem 01.01.2021
Gutachten
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